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(2) Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.
(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
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(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
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(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.
(2) Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.
(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
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(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
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(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.