§ 80 IWO 2011 Vorrücken der Ersatzmitglieder, Neuwahlen

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten. Ist die Zahl der Ersatzmitglieder aus dieser Wählergruppe erschöpft, so ist das nächste Ersatzmitglied aus der damit gekoppelten Wählergruppe zu berufen.

(2) Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.

(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a)

eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b)

der Gemeinderat nach § 10 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oder

c)

der Gemeinderat nach § 82 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde.

(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a)

die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b)

der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.

  1. (1)Absatz einsScheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten.
  2. (2)Absatz 2Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Absatz eins, nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
    1. a)Litera aeine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,
    2. b)Litera bder Gemeinderat nach § 10 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oderder Gemeinderat nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oder
    3. c)Litera cder Gemeinderat nach § 82 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde.der Gemeinderat nach Paragraph 82, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach Paragraph 10, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, aufgelöst wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
    1. a)Litera adie Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder
    2. b)Litera bder Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach Paragraph 3, Absatz eins, frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 85, Absatz 2, vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.Auf die Wahlen nach den Absatz 2,, 3 und 4 erster Satz sind die Paragraphen eins bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Absatz 3, Litera a und Absatz 4, Litera a, ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach Paragraph 3, Absatz eins, frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 23.08.2017 bis 16.11.2023
(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten. Ist die Zahl der Ersatzmitglieder aus dieser Wählergruppe erschöpft, so ist das nächste Ersatzmitglied aus der damit gekoppelten Wählergruppe zu berufen.

(2) Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.

(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a)

eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b)

der Gemeinderat nach § 10 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oder

c)

der Gemeinderat nach § 82 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde.

(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a)

die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b)

der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.

  1. (1)Absatz einsScheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten.
  2. (2)Absatz 2Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Abs. 1 nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.Ist die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder im Sinn des Absatz eins, nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn
    1. a)Litera aeine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,
    2. b)Litera bder Gemeinderat nach § 10 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oderder Gemeinderat nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, seine Auflösung beschlossen hat oder
    3. c)Litera cder Gemeinderat nach § 82 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde.der Gemeinderat nach Paragraph 82, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach Paragraph 10, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, aufgelöst wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn
    1. a)Litera adie Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder
    2. b)Litera bder Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach Paragraph 3, Absatz eins, frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 85, Absatz 2, vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.Auf die Wahlen nach den Absatz 2,, 3 und 4 erster Satz sind die Paragraphen eins bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Absatz 3, Litera a und Absatz 4, Litera a, ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in jenen Fällen, in denen der Bürgermeister früher als zwei Jahre vor dem nach Paragraph 3, Absatz eins, frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet, darf jede Gemeinderatspartei, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt, eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

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