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(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl§ 1 Bgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl§ 1 Bgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.