§ 1 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl§ 1 Bgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl§ 1 Bgld. NrRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.

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