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Legende:
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(2) Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,
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(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
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(4) Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(2) Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,
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(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
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(4) Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.