§ 2 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;
    2. 2.Ziffer 2Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen
      1. a)Litera aeine andere Transportgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder
      2. b)Litera bdie Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist;
    3. 3.Ziffer 3das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;das für die Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;
    4. 4.Ziffer 4den Gemeindemitgliedern Schulungen in Erster Hilfe anzubieten.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
    1. 1.Ziffer einserhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen läßt;
    2. 2.Ziffer 2Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;
    3. 3.Ziffer 3Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebrechlichen oder Gebärenden mittels eines geeigneten Transportmittels in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (Paragraph 3,) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.
§ 2 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;
    2. 2.Ziffer 2Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen
      1. a)Litera aeine andere Transportgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder
      2. b)Litera bdie Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist;
    3. 3.Ziffer 3das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;das für die Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;
    4. 4.Ziffer 4den Gemeindemitgliedern Schulungen in Erster Hilfe anzubieten.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
    1. 1.Ziffer einserhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen läßt;
    2. 2.Ziffer 2Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;
    3. 3.Ziffer 3Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebrechlichen oder Gebärenden mittels eines geeigneten Transportmittels in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (Paragraph 3,) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.
§ 2 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten