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(2) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des AbsBgld. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre ErteilungRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 4 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(6) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt, und die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf, gelten für das gesamte Burgenland als anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes. Die Anerkennung ist durch Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, wenn gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Der Widerruf ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen. Diese Abschlußverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 6.
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(2) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des AbsBgld. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre ErteilungRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 4 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(6) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt, und die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf, gelten für das gesamte Burgenland als anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes. Die Anerkennung ist durch Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, wenn gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Der Widerruf ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen. Diese Abschlußverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 6.