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(2) Jede Gemeinderatspartei, die zumindest Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(3) Für die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Stadtsenat hat.
(4) Die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter findet in getrennten Wahlgängen statt. Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz gilt jeweils sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter jeweils nach § 86.
(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter nach § 88 Abs. 1 (Nachwahl) zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl dieses Bürgermeister-Stellvertreters nach § 86.
(6) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 5 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(7) Für die Vorschläge nach den Abs. 2 und 3 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Jede Gemeinderatspartei, die zumindest Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(3) Für die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Stadtsenat hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Stadtsenat hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Stadtsenat hat.
(4) Die Wahl der zwei Bürgermeister-Stellvertreter findet in getrennten Wahlgängen statt. Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz gilt jeweils sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter jeweils nach § 86.
(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter nach § 88 Abs. 1 (Nachwahl) zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl dieses Bürgermeister-Stellvertreters nach § 86.
(6) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 38 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 5 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(7) Für die Vorschläge nach den Abs. 2 und 3 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.