§ 4 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 § 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge gemäß AbsBgld. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;

2.

die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen

gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden;

3.

den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;

4.

den ständigen Bereitschaftsdienst;

5.

die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;

6.

das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;

7.

die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 4).

(3) Verträge gemäß AbsRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.

(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Die Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 § 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge gemäß AbsBgld. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;

2.

die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen

gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden;

3.

den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;

4.

den ständigen Bereitschaftsdienst;

5.

die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;

6.

das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;

7.

die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 4).

(3) Verträge gemäß AbsRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.

(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.

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