§ 4 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.Die Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten überVerträge gemäß Absatz eins, haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungengegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden;
    3. 3.Ziffer 3den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;
    4. 4.Ziffer 4den ständigen Bereitschaftsdienst;
    5. 5.Ziffer 5die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;
    6. 6.Ziffer 6das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 4, widerrufen wird;
    7. 7.Ziffer 7die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 4).die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.Verträge gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Absatz 2, nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
  4. (4)Absatz 4Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz eins, ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.
§ 4 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.Die Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten überVerträge gemäß Absatz eins, haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungengegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden;
    3. 3.Ziffer 3den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;
    4. 4.Ziffer 4den ständigen Bereitschaftsdienst;
    5. 5.Ziffer 5die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;
    6. 6.Ziffer 6das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 4, widerrufen wird;
    7. 7.Ziffer 7die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 4).die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.Verträge gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Absatz 2, nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
  4. (4)Absatz 4Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz eins, ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.
§ 4 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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