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(2) Verträge gemäß AbsBgld. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
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(3) Verträge gemäß AbsRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.
(2) Verträge gemäß AbsBgld. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
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(3) Verträge gemäß AbsRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.