§ 5 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondereAufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsErste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Rettungsleitstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie
    4. 4.Ziffer 4der Notarztrettungsdienst.
  3. (3)Absatz 3Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:
    1. 1.Ziffer einsGefahr im Verzug oder
    2. 2.Ziffer 2der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder
    3. 3.Ziffer 3der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichenRettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.
  5. (5)Absatz 5Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Absatz 4, beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.
  6. (6)Absatz 6Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (Paragraph 5 a,) zu führen.
§ 5 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondereAufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsErste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Rettungsleitstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie
    4. 4.Ziffer 4der Notarztrettungsdienst.
  3. (3)Absatz 3Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:
    1. 1.Ziffer einsGefahr im Verzug oder
    2. 2.Ziffer 2der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder
    3. 3.Ziffer 3der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichenRettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.
  5. (5)Absatz 5Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Absatz 4, beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.
  6. (6)Absatz 6Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (Paragraph 5 a,) zu führen.
§ 5 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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