§ 5 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 § 5 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigtBgld. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2.

der Betrieb von Rettungsleitstellen,

3.

die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie

4.

der Notarztrettungsdienst.

(3) Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstelltRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:

1.

Gefahr im Verzug oder

2.

der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3.

der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen

Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 § 5 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigtBgld. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2.

der Betrieb von Rettungsleitstellen,

3.

die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie

4.

der Notarztrettungsdienst.

(3) Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstelltRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:

1.

Gefahr im Verzug oder

2.

der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3.

der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen

Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.

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