§ 5a Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen§ 5a Bgld. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen RettungsdienstRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.

(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die

1.

Organisation,

2.

Abwicklung,

3.

Ausrüstung,

4.

Rettungsmittel,

5.

Qualität und

6.

Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie

7.

über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen§ 5a Bgld. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen RettungsdienstRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.

(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die

1.

Organisation,

2.

Abwicklung,

3.

Ausrüstung,

4.

Rettungsmittel,

5.

Qualität und

6.

Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie

7.

über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.

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