§ 5a Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die
    1. 1.Ziffer einsOrganisation,
    2. 2.Ziffer 2Abwicklung,
    3. 3.Ziffer 3Ausrüstung,
    4. 4.Ziffer 4Rettungsmittel,
    5. 5.Ziffer 5Qualität und
    6. 6.Ziffer 6Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie
    7. 7.Ziffer 7über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.
§ 5a Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die
    1. 1.Ziffer einsOrganisation,
    2. 2.Ziffer 2Abwicklung,
    3. 3.Ziffer 3Ausrüstung,
    4. 4.Ziffer 4Rettungsmittel,
    5. 5.Ziffer 5Qualität und
    6. 6.Ziffer 6Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie
    7. 7.Ziffer 7über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.
§ 5a Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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