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(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage, den Karfreitag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Für die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage, den Karfreitag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Für die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.