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(2) Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließenBgld. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
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(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(2) Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließenBgld. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
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(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.