§ 6 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten überVerträge gemäß Absatz eins, haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden;die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Absatz 2,) erbracht werden;
    3. 3.Ziffer 3den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;
    4. 4.Ziffer 4den ständigen Bereitschaftsdienst;
    5. 5.Ziffer 5die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;
    6. 6.Ziffer 6das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 4, widerrufen wird;
    7. 7.Ziffer 7die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 9).die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 9,).
  4. (4)Absatz 4Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz eins, ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 6 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten überVerträge gemäß Absatz eins, haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden;die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Absatz 2,) erbracht werden;
    3. 3.Ziffer 3den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;
    4. 4.Ziffer 4den ständigen Bereitschaftsdienst;
    5. 5.Ziffer 5die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;
    6. 6.Ziffer 6das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 4, widerrufen wird;
    7. 7.Ziffer 7die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 9).die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 9,).
  4. (4)Absatz 4Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz eins, ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 6 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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