§ 7 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r);
    2. 2.Ziffer 2vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischenSozialversicherungsträger;
    5. 5.Ziffer 5je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Absatz 3, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
  6. (6)Absatz 6Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 7 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 28.07.2015 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdas nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r);
    2. 2.Ziffer 2vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischenSozialversicherungsträger;
    5. 5.Ziffer 5je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Absatz 3, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
  6. (6)Absatz 6Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 7 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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