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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs§ 7 Bgld. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(2) Dem Beirat gehören an:
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(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs§ 7 Bgld. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.