§ 8 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die anerkannte Rettungsorganisation hat im Rahmen ihrer Statuten auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich personeller und sachlicher Ausstattung, zu sorgen§ 8 Bgld. Hiebei sind die Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu beachtenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.06.2024
Die anerkannte Rettungsorganisation hat im Rahmen ihrer Statuten auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich personeller und sachlicher Ausstattung, zu sorgen§ 8 Bgld. Hiebei sind die Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu beachtenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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