§ 10 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz eins, mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.Das Einsichtsrecht gemäß Absatz eins, hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese zu verhalten, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen lassen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.
§ 10 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz eins, mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.Das Einsichtsrecht gemäß Absatz eins, hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese zu verhalten, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen lassen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.
§ 10 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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