§ 12 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Rettungseinsätzen
  1. (1)Absatz einsJedermann hat - unbeschadet des § 11 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leisten.Jedermann hat - unbeschadet des Paragraph 11, - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (Paragraph 19,) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
  3. (3)Absatz 3Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.
§ 12 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
Rettungseinsätzen
  1. (1)Absatz einsJedermann hat - unbeschadet des § 11 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leisten.Jedermann hat - unbeschadet des Paragraph 11, - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (Paragraph 19,) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
  3. (3)Absatz 3Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.
§ 12 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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