§ 12 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 11 § 12 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leistenBgld.

(2) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 11 § 12 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leistenBgld.

(2) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten