§ 14 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Verleihung der Rettungsmedaille kommen Personen in Betracht, die im Burgenland durch mutigen und selbstlosen Einsatz Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.

(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs§ 14 Bgld. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein könnenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.

(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Für die Verleihung der Rettungsmedaille kommen Personen in Betracht, die im Burgenland durch mutigen und selbstlosen Einsatz Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.

(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs§ 14 Bgld. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein könnenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.

(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.

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