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(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs§ 14 Bgld. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein könnenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.
(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs§ 14 Bgld. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein könnenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.