§ 15 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Rettungsmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung verliehen§ 15 Bgld. Die Verleihung kann insbesondere auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, erfolgenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Band der Medaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.

(3) Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.

(4) Die mit der Verleihung der Rettungsmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Die Rettungsmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung verliehen§ 15 Bgld. Die Verleihung kann insbesondere auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, erfolgenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Band der Medaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.

(3) Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.

(4) Die mit der Verleihung der Rettungsmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.

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