§ 17 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Unabhängig von der Verleihung der Rettungsmedaille kann für die Rettungstat, insbesondere dann, wenn der Retter dabei zu Schaden gekommen ist, ein Geldbetrag oder eine sonstige Zuwendung zuerkannt werden§ 17 Bgld.

(2) Die Art und das Ausmaß der Zuwendung wird im Einzelfall durch die Landesregierung festgesetzt RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
(1) Unabhängig von der Verleihung der Rettungsmedaille kann für die Rettungstat, insbesondere dann, wenn der Retter dabei zu Schaden gekommen ist, ein Geldbetrag oder eine sonstige Zuwendung zuerkannt werden§ 17 Bgld.

(2) Die Art und das Ausmaß der Zuwendung wird im Einzelfall durch die Landesregierung festgesetzt RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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