§ 18 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann Auszeichnungen an Personen verleihen, die sich besondere Verdienste im Rahmen der Tätigkeit einer anerkannten Rettungsorganisation erworben haben§ 18 Bgld. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
Die Landesregierung kann Auszeichnungen an Personen verleihen, die sich besondere Verdienste im Rahmen der Tätigkeit einer anerkannten Rettungsorganisation erworben haben§ 18 Bgld. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegenRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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