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(2) Die in § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.
(2) Die in § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.