§ 21 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsden Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt;
    2. 2.Ziffer 2die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
    3. 3.Ziffer 3die im § 11 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;die im Paragraph 11, festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;
    4. 4.Ziffer 4seinen Pflichten gemäß § 12 zuwiderhandelt oderseinen Pflichten gemäß Paragraph 12, zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Auszeichnungunbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer ausgibt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 21 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsden Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt;
    2. 2.Ziffer 2die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
    3. 3.Ziffer 3die im § 11 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;die im Paragraph 11, festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;
    4. 4.Ziffer 4seinen Pflichten gemäß § 12 zuwiderhandelt oderseinen Pflichten gemäß Paragraph 12, zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Auszeichnungunbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer ausgibt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 21 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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