§ 32 StS 1992 § 32

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (§ 32 Abs. 4 letzter SatzAbs. 4) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.

(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:

1.

die in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 6 angeführten Angelegenheiten;

2.

die Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 3 Z 7 und 10 (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro), 12 (im Fall beweglicher Sachen ab einem Betrag von über 10.000 Euro), 13 (im Fall einmaligen Entgelts ab einem Betrag von über 10.000 Euro, im Fall jährlichen Entgelts ab einem Betrag von über 5.000 Euro);

3.

die Anordnung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben sowie von Anerkennungsgaben und Aushilfen (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro).

(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.2018

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen (§ 32 Abs. 4 letzter SatzAbs. 4) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.

(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:

1.

die in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 6 angeführten Angelegenheiten;

2.

die Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 3 Z 7 und 10 (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro), 12 (im Fall beweglicher Sachen ab einem Betrag von über 10.000 Euro), 13 (im Fall einmaligen Entgelts ab einem Betrag von über 10.000 Euro, im Fall jährlichen Entgelts ab einem Betrag von über 5.000 Euro);

3.

die Anordnung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben sowie von Anerkennungsgaben und Aushilfen (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro).

(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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