§ 22 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 22 Bgld. Jänner 1996 in KraftRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, außer Kraft.

(3) Die Verträge gemäß § 4 und § 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, können auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(4) Ehrenzeichen, die gemäß dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, verliehen worden sind, gelten als im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verliehen. Für die Verleihung von Ehrenzeichen für Rettungstaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind, soferne die Verleihung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 22 Bgld. Jänner 1996 in KraftRG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, außer Kraft.

(3) Die Verträge gemäß § 4 und § 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, können auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(4) Ehrenzeichen, die gemäß dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, verliehen worden sind, gelten als im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verliehen. Für die Verleihung von Ehrenzeichen für Rettungstaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind, soferne die Verleihung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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