§ 1 Bgld. WG (weggefallen)

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl§ 1 Bgld. NrWG seit 22.10.2019 weggefallen. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz dienen als Grundlage für

1.

die Anlegung der Wählerverzeichnisse für

a)

Wahlen zum Landtag und

b)

Wahlen in den Gemeinderat und zum Bürgermeister sowie

2.

die Erfassung des Personenkreises, der berechtigt ist, an Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie an Bürgerinitiativen und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, dem Gesetz über die Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, alle in der jeweils geltenden Fassung, teilzunehmen.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 19.01.2000 bis 22.10.2019
(1) In jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl§ 1 Bgld. NrWG seit 22.10.2019 weggefallen. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz dienen als Grundlage für

1.

die Anlegung der Wählerverzeichnisse für

a)

Wahlen zum Landtag und

b)

Wahlen in den Gemeinderat und zum Bürgermeister sowie

2.

die Erfassung des Personenkreises, der berechtigt ist, an Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie an Bürgerinitiativen und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, dem Gesetz über die Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, alle in der jeweils geltenden Fassung, teilzunehmen.

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