§ 2 Bgld. WG (weggefallen)

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 § 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3.

vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und

4.

in der Gemeinde gemäß § 24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.

(2) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sindBgld. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(3) Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungWG seit 22.10.2019 weggefallen sind.

(4) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz hat und am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand - falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist - in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(5) Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.

(6) Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 05.02.2010 bis 22.10.2019
(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 § 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3.

vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und

4.

in der Gemeinde gemäß § 24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.

(2) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sindBgld. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(3) Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungWG seit 22.10.2019 weggefallen sind.

(4) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz hat und am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand - falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist - in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(5) Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.

(6) Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

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