Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
a) | die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität und | |||||||||
b) | die Organisation der Elektrizitätswirtschaft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
a) | in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den eisenbahn-, luftfahrts-, schifffahrts- oder fernmelderechtlichen Vorschriften bedürfen, | |||||||||
b) | Bestandteile militärischer Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen, sind oder | |||||||||
c) | mobiler Art sind und nur kurzfristig den Elektrizitätsbedarf decken sollen, wie bei der Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen und bei Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen, im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie bei Versammlungen, Wahlkundgebungen, Veranstaltungen und dergleichen. |
(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.
(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
a) | eine Engpassleistung von höchstens 25 kW erzeugen oder | |||||||||
b) | dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, oder dem Starkstromwegegesetz 1968 unterliegen. |
(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) | eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten, | |||||||||
b) | der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
c) | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft nach dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes nach der Richtlinie 2019/944/EU zu schaffen, | |||||||||
d) | durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten, | |||||||||
e) | die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen samt den zugehörigen Speichertechnologien zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten, | |||||||||
f) | das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen, | |||||||||
g) | einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt sind und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen, | |||||||||
h) | die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen zu schützen, | |||||||||
i) | die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und | |||||||||
j) | das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien nach der Anlage II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen. |
(1) Dieses Gesetz gilt für
a) | die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität und | |||||||||
b) | die Organisation der Elektrizitätswirtschaft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
a) | in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den eisenbahn-, luftfahrts-, schifffahrts- oder fernmelderechtlichen Vorschriften bedürfen, | |||||||||
b) | Bestandteile militärischer Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen, sind oder | |||||||||
c) | mobiler Art sind und nur kurzfristig den Elektrizitätsbedarf decken sollen, wie bei der Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen und bei Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen, im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie bei Versammlungen, Wahlkundgebungen, Veranstaltungen und dergleichen. |
(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.
(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die
a) | eine Engpassleistung von höchstens 25 kW erzeugen oder | |||||||||
b) | dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, oder dem Starkstromwegegesetz 1968 unterliegen. |
(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) | eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten, | |||||||||
b) | der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
c) | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft nach dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes nach der Richtlinie 2019/944/EU zu schaffen, | |||||||||
d) | durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten, | |||||||||
e) | die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen samt den zugehörigen Speichertechnologien zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten, | |||||||||
f) | das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen, | |||||||||
g) | einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt sind und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen, | |||||||||
h) | die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen zu schützen, | |||||||||
i) | die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und | |||||||||
j) | das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien nach der Anlage II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen. |