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(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungBgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen sind.
(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag (Abs. 1 zweiter Satz) einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.
(5) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.
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(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungBgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen sind.
(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag (Abs. 1 zweiter Satz) einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.
(5) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.