§ 3 Bgld. WG (weggefallen)

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 § 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3.

vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und

4.

in der Gemeinde gemäß § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz sind auf schriftlichen Antrag in die Gemeinde-Wählerevidenz auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die auf Grund eines Antrags bereits in einer österreichischen Gemeinde in die dortige Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen waren, sind im Falle der Begründung eines (neuen) Wohnsitzes im Burgenland - ohne das Erfordernis der Stellung eines neuerlichen Antrags - in die Gemeinde-Wählerevidenz der nunmehrigen Wohnsitzgemeinde einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Im Antrag sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse anzugeben.

Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungBgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen sind.

(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag (Abs. 1 zweiter Satz) einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.

(5) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 05.02.2010 bis 22.10.2019
(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 § 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3.

vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und

4.

in der Gemeinde gemäß § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz sind auf schriftlichen Antrag in die Gemeinde-Wählerevidenz auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die auf Grund eines Antrags bereits in einer österreichischen Gemeinde in die dortige Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen waren, sind im Falle der Begründung eines (neuen) Wohnsitzes im Burgenland - ohne das Erfordernis der Stellung eines neuerlichen Antrags - in die Gemeinde-Wählerevidenz der nunmehrigen Wohnsitzgemeinde einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Im Antrag sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse anzugeben.

Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die EintragungBgld. WG seit 22.10.2019 weggefallen sind.

(3) Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag (Abs. 1 zweiter Satz) einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.

(5) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.

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