Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs§ 4 Bgld. 3 vorliegen, in Karteiform zu führenWG seit 22.10.2019 weggefallen. Die Karteiblätter haben für jede Person die für die Durchführung von Wahlen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere Wohnsitze zu enthalten. Die in den Evidenzen erfaßten Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz zu erfassen. Die Karteiblätter sind unterscheidbar zu kennzeichnen.
(3) Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verwenden, wenn die Einsichtnahme nach § 5 gewährleistet ist.
(4) In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt.
(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs§ 4 Bgld. 3 vorliegen, in Karteiform zu führenWG seit 22.10.2019 weggefallen. Die Karteiblätter haben für jede Person die für die Durchführung von Wahlen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere Wohnsitze zu enthalten. Die in den Evidenzen erfaßten Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz zu erfassen. Die Karteiblätter sind unterscheidbar zu kennzeichnen.
(3) Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verwenden, wenn die Einsichtnahme nach § 5 gewährleistet ist.
(4) In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt.