§ 5 Bgld. WG (weggefallen)

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
In die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen§ 5 Bgld. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zuWG seit 22.10.2019 weggefallen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat diese Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 22.10.2019
In die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen§ 5 Bgld. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zuWG seit 22.10.2019 weggefallen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat diese Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

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