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(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
1. | daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 12 Abs. 1 bzw. von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 von einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern des Gemeinderates bzw. an Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35, die - unter Einrechnung des (der) Antragstellers (Antragstellerin) - drei nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen; | |||||||||
2. | daß vor Eingehen in die Tagesordnung der (die) Vorsitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird; | |||||||||
3. | Entfallen | |||||||||
4. | daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein(e) Berichterstatter (Berichterstatterin) zu bestellen ist; als Berichterstatter (Berichterstatterin) kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) bestellt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
5. | unter welchen Bedingungen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates oder von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 eingeschränkt werden kann; | |||||||||
6. | daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet ist, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 und zwei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung; | |||||||||
7. | daß die Antragsberechtigten, deren Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Beschlußfassung über die Zuweisung verlangen können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu berichten ist; | |||||||||
8. | daß jedes Mitglied des Gemeinderates zu einem ordnungsgemäß in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann; Abänderungs- und Zusatzanträge sind schriftlich zu verfassen; | |||||||||
9. | die näheren Bestimmungen über das Recht der Mitglieder des Gemeinderates, die die Stadt betreffenden Probleme an den Gemeinderat heranzutragen; | |||||||||
10. | daß der (die) Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates oder gegen Stadträte (Stadträtinnen) gemäß § 35, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden; | |||||||||
11. | dass jede Fraktion mit schriftlichem Antrag die Abhaltung einer „aktuellen Stunde“ über ein bestimmtes Thema verlangen kann; der Antrag hat unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 2 das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben und ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einzubringen; in diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat; je Sitzung des Gemeinderates ist nur eine rechtzeitig beantragte „aktuelle Stunde“ durchzuführen, und zwar am Beginn der Sitzung nach den Mitteilungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) und der Beantwortung von Anfragen an Stadtsenatsmitglieder sowie vor der Behandlung allfälliger Dringlichkeitsanträge; liegen Anträge zweier oder mehrerer Fraktionen zu verschiedenen Themen vor, hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge zu entscheiden, wobei auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen ist; zu dem demgemäß zu behandelnden Thema der „aktuellen Stunde“ ist neben einem (einer) auch zu einer Zusatzwortmeldung berechtigten Vertreter (Vertreterin) der antragstellenden Fraktion auch je einem (einer) Vertreter (Vertreterin) der übrigen Fraktionen, den Mitgliedern des Stadtsenats im Rahmen ihres Geschäftsbereichs sowie dem (der) Bürgermeis-ter (Bürgermeisterin) die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten; die Redezeit der jeweiligen Fraktionsvertreter ist mit jeweils zehn Minuten, die der Mitglieder des Stadtsenats ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt. Die „aktuelle Stunde“ soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, die aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. | |||||||||
12. |
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(Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 34/2014) |
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2, 4, 8 und 10 sinngemäß aufzunehmen.
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
1. | daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 12 Abs. 1 bzw. von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 von einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern des Gemeinderates bzw. an Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35, die - unter Einrechnung des (der) Antragstellers (Antragstellerin) - drei nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen; | |||||||||
2. | daß vor Eingehen in die Tagesordnung der (die) Vorsitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird; | |||||||||
3. | Entfallen | |||||||||
4. | daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein(e) Berichterstatter (Berichterstatterin) zu bestellen ist; als Berichterstatter (Berichterstatterin) kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) bestellt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
5. | unter welchen Bedingungen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates oder von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 eingeschränkt werden kann; | |||||||||
6. | daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet ist, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 und zwei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung; | |||||||||
7. | daß die Antragsberechtigten, deren Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Beschlußfassung über die Zuweisung verlangen können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu berichten ist; | |||||||||
8. | daß jedes Mitglied des Gemeinderates zu einem ordnungsgemäß in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann; Abänderungs- und Zusatzanträge sind schriftlich zu verfassen; | |||||||||
9. | die näheren Bestimmungen über das Recht der Mitglieder des Gemeinderates, die die Stadt betreffenden Probleme an den Gemeinderat heranzutragen; | |||||||||
10. | daß der (die) Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates oder gegen Stadträte (Stadträtinnen) gemäß § 35, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden; | |||||||||
11. | dass jede Fraktion mit schriftlichem Antrag die Abhaltung einer „aktuellen Stunde“ über ein bestimmtes Thema verlangen kann; der Antrag hat unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 2 das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben und ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einzubringen; in diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat; je Sitzung des Gemeinderates ist nur eine rechtzeitig beantragte „aktuelle Stunde“ durchzuführen, und zwar am Beginn der Sitzung nach den Mitteilungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) und der Beantwortung von Anfragen an Stadtsenatsmitglieder sowie vor der Behandlung allfälliger Dringlichkeitsanträge; liegen Anträge zweier oder mehrerer Fraktionen zu verschiedenen Themen vor, hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge zu entscheiden, wobei auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen ist; zu dem demgemäß zu behandelnden Thema der „aktuellen Stunde“ ist neben einem (einer) auch zu einer Zusatzwortmeldung berechtigten Vertreter (Vertreterin) der antragstellenden Fraktion auch je einem (einer) Vertreter (Vertreterin) der übrigen Fraktionen, den Mitgliedern des Stadtsenats im Rahmen ihres Geschäftsbereichs sowie dem (der) Bürgermeis-ter (Bürgermeisterin) die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten; die Redezeit der jeweiligen Fraktionsvertreter ist mit jeweils zehn Minuten, die der Mitglieder des Stadtsenats ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt. Die „aktuelle Stunde“ soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, die aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. | |||||||||
12. |
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(Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 34/2014) |
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2, 4, 8 und 10 sinngemäß aufzunehmen.