§ 6 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 oder 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, und

b)

elektrischen LeitungsanlagenFreileitungen mit einer Spannung von mehr als 1 kV., sonstige elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 45 kV, zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten, sofern Zwangsrechte nach §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden,

c)

Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und

d)

Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh.

(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:

a)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen,

b)

Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten.

(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.

(43) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 26.10.2018 bis 21.12.2021

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 oder 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, und

b)

elektrischen LeitungsanlagenFreileitungen mit einer Spannung von mehr als 1 kV., sonstige elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 45 kV, zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten, sofern Zwangsrechte nach §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden,

c)

Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und

d)

Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh.

(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:

a)

zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen,

b)

Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten.

(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.

(43) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.

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