Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
a) | Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und | |||||||||
d) | Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh. |
(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
(43) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
a) | Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und | |||||||||
d) | Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh. |
(2) Sofern keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
(43) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.