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(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
a) | Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als | |||||||||
b) | Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. | |||||||||
c) | mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und | |||||||||
d) | Notstromaggregaten |
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
a) | Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als | |||||||||
b) | Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. | |||||||||
c) | mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und | |||||||||
d) | Notstromaggregaten |
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.