§ 7 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 2550 kW bis höchstens 250 kW,

b)

Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

c)

mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und

d)

Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 23.12.2011 bis 21.12.2021

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

a)

Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 2550 kW bis höchstens 250 kW,

b)

Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,

c)

mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und

d)

Notstromaggregaten

ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

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