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(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
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(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:
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Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.
(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über
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(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
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(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:
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Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.
(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über
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(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.