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(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Dem Antragsteller ist die Errichtungsbewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und gegebenenfalls auch nach § 8 Abs. 3 zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(6) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 5 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.
(7) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die er nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
(9) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung die Bestellung einer Bauaufsicht anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang des Vorhabens zur Wahrung der im § 5 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bauaufsicht hat die fachgerechte und vorschriftsgemäße Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Die Bauaufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Die Bauaufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Kosten der Bauaufsicht hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.
(10) Im Zug des Verfahrens getroffene Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Dem Antragsteller ist die Errichtungsbewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und gegebenenfalls auch nach § 8 Abs. 3 zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(6) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 5 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.
(7) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die er nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
(9) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung die Bestellung einer Bauaufsicht anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang des Vorhabens zur Wahrung der im § 5 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bauaufsicht hat die fachgerechte und vorschriftsgemäße Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Die Bauaufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Die Bauaufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Kosten der Bauaufsicht hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.
(10) Im Zug des Verfahrens getroffene Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.