§ 4 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) stattfinden.

  1. (1)Absatz einsDie Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß Paragraph 3, entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) stattfinden.Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,) stattfinden.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018) stattfinden.

  1. (1)Absatz einsDie Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß Paragraph 3, entfallenden Mandate ist vom Landeshauptmann unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) stattfinden.Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,) stattfinden.

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