§ 14 TEG 2012 Probebetrieb

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(3) GegenEiner Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigkommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheidesder Entscheidung, mit demder dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

(3) GegenEiner Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigkommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheidesder Entscheidung, mit demder dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.

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