Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3) GegenEiner Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigkommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheidesder Entscheidung, mit demder dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.
(3) GegenEiner Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässigkommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheidesder Entscheidung, mit demder dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.