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(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren.
(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Wahlsprengel sind fortlaufend zu nummerieren und können zusätzlich in Worten bezeichnet werden. Die Anzahl der Wahlsprengel, die Nummer und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren.