§ 54 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eineseiner neuen AufwandesMittelverwendung im Finanzierungshaushalt, derdie im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließendass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines NachtragesNachtrags zum Voranschlag zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des HaushaltsgleichgewichtesHaushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) AusgabenMittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen BeschlußfassungBeschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat.

Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung überBeschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat.

1.

Kreditübertragungen und

2.

Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt zwei % der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005)

(3) Beschlüsse des StadtsenatesStadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.03.2005 bis 12.07.2019

(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eineseiner neuen AufwandesMittelverwendung im Finanzierungshaushalt, derdie im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließendass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines NachtragesNachtrags zum Voranschlag zur BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des HaushaltsgleichgewichtesHaushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) AusgabenMittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen BeschlußfassungBeschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat.

Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung überBeschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat.

1.

Kreditübertragungen und

2.

Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt zwei % der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005)

(3) Beschlüsse des StadtsenatesStadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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