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(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.
(3) Die fachliche Befähigung ist
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(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit
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(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
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(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats
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(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.
(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.
(3) Die fachliche Befähigung ist
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(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit
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(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
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(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats
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(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.
(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.