§ 56 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitetweiterzuleiten hat.

(1a2) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschlussein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die Haushaltsrechnungam Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und die Vermögens- und Schuldenrechnung zu umfassendiesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben. Alle

(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(2) Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.

(3) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.

(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.

(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.

(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten HaushaltesHaushalts der Stadt erforderlich sind.

(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.04.2012 bis 12.07.2019

(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitetweiterzuleiten hat.

(1a2) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschlussein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die Haushaltsrechnungam Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und die Vermögens- und Schuldenrechnung zu umfassendiesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben. Alle

(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

(2) Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.

(3) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der vonin der Verwaltung der Stadt verwaltetenstehenden Fonds, denen keine ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.

(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.

(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.

(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten HaushaltesHaushalts der Stadt erforderlich sind.

(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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