§ 18 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber

a) akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 AkkG) oder

a)

akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 AkkG) oder

b) Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,

b)

Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,

heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Bewilligungsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Bewilligungsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Eintragungen sind unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat der Bewilligungsinhaber die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu treffen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.

(7) Der Bewilligungsinhaber entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn

a) er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. August 2009) über Umweltmanagementsysteme (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und

a)

er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und

b) im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde.

b)

im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde.

Die Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

Die Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber

a) akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 AkkG) oder

a)

akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 AkkG) oder

b) Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,

b)

Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,

heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Bewilligungsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Bewilligungsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Eintragungen sind unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat der Bewilligungsinhaber die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu treffen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.

(7) Der Bewilligungsinhaber entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn

a) er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. August 2009) über Umweltmanagementsysteme (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und

a)

er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien) unterzogen hat und

b) im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde.

b)

im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde.

Die Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

Die Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

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