§ 60 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.

(2) Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden StiftungenFonds und FondsStiftungen sind getrennt zu erfassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.

(2) Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden StiftungenFonds und FondsStiftungen sind getrennt zu erfassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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