§ 19 TEG 2012 Dingliche Wirkung

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen BescheidenEntscheidungen nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2013

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen BescheidenEntscheidungen nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

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