§ 10 LTWO 1995 Sonderwahlbehörden

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und

2.

die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,

wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.09.2024
(1) Die Gemeinden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und

2.

die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,

wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 54b vor dem Wahltag zu ermöglichen,die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 1 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

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