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(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet, | |||||||||
b) | das Vorhaben nicht innerhalb der nach § 12 Abs. 5 in der Errichtungsbewilligung festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist ausgeführt wird, | |||||||||
c) | die Anlage stillgelegt wird, | |||||||||
d) | der Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder | |||||||||
e) | ein Sanierungsprojekt nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird. |
(2) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.
(5) Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheidesder Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten diegilt §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet, | |||||||||
b) | das Vorhaben nicht innerhalb der nach § 12 Abs. 5 in der Errichtungsbewilligung festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist ausgeführt wird, | |||||||||
c) | die Anlage stillgelegt wird, | |||||||||
d) | der Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder | |||||||||
e) | ein Sanierungsprojekt nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird. |
(2) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.
(5) Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheidesder Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten diegilt §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.