§ 66 StS 1992 § 66

Statut für die Stadt Steyr 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des GemeinderatesGemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.2018

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des GemeinderatesGemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten