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(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des GemeinderatesGemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des GemeinderatesGemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |