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(1) Für jeden politischen Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.
(6) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden.
(1) Für jeden politischen Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.
(6) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden.