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(1) Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des § 61 die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.
(2) Die Information im SinneSinn des Abs. 1 hat durch KundmachungVeröffentlichung im Amtsblatt oderund an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in sonstigeranderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daßdass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere auch die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen oder, durch PublikationenVerlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
(1) Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des § 61 die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.
(2) Die Information im SinneSinn des Abs. 1 hat durch KundmachungVeröffentlichung im Amtsblatt oderund an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in sonstigeranderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daßdass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere auch die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen oder, durch PublikationenVerlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.