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(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Stadt über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)
(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Stadt über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)