§ 30 TEG 2012 Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind,

b)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde),

c)

erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens,

d)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann,

e)

bestimmte über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,

f)

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Die Entscheidung, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind,

b)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde),

c)

erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens,

d)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann,

e)

bestimmte über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,

f)

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der IPPC-Richtlinie 2010/75/EU sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.

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