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(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähigerbeschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlußunfähigbeschlussunfähig wird und derendie Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßtzulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständigselbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse Vertreter der ParteienParteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähigerbeschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlußunfähigbeschlussunfähig wird und derendie Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßtzulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständigselbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse Vertreter der ParteienParteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.